KANALTEC AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines
1.1. Die KANALTEC AG verpflichtet sich, die gängigen Vorschriften insbesondere der SUVA und VSS einzuhalten.

1.2. In Ergänzung und Abänderung der SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977 / 1991) gelten die nachfolgenden Bedingungen, die den SIA-Bestimmungen vorgehen.

1.3. Der Offerte sind die am Eingabetermin gültigen Löhne, Stundenansätze, Baustellenzulagen, Materialpreise, Transportkosten und Preise für Hilfsstoffe, sowie die geltenden Gebühren und Steueransätze, welche die Baukosten belasten, zugrunde gelegt. Erhöhungen werden verrechnet.

1.4. Die Preisberechnung und die Planung der Arbeiten basieren auf den vom Bauherrn bzw. seinem Beauftragten zur Verfügung gestellten Massangaben und Unterlagen über die Beschaffenheit und den Zustand des zu bearbeitenden Objektes. Abweichungen zu Planunterlagen oder Warenangaben, die zu Mehrkosten oder Umtrieben führen, werden zusätzlich verrechnet.

1.5. Die Preise verstehen sich generell rein netto, exkl. MWST. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Es steht dem Unternehmer frei, Akontozahlungen gemäss Art. 144 SIA-Norm 118 zu verlangen.

2. Bauseitige Vorbereitungsarbeiten
Bauseits sind rechtzeitig vor Arbeitsbeginn folgende bauliche Massnahmen vom Auftraggeber auszuführen: Siehe Offertbeiblatt und/oder die nachfolgenden Punkte 2.1. bis 2.5.

2.1. Geeignete Zufahrten.

  • 2.1.1. Bereitstellen der erforderlichen Installationsplätze.

2.2. Arbeitsplatzsicherung Übernahme der Gewähr durch die Bauherrschaft oder derer Vertreter, dass sich im Bereich der Wasserdruckstrahlung keine elektrischen Leitungen, unterirdische Bauten, Hindernisse usw. befinden und das durch die durchzuführenden Spezialarbeiten an solchen Einrichtungen keine Schäden oder Beeinträchtigungen entstehen können. Falls solche trotzdem auftreten, kann die Unternehmung nicht haftbar gemacht werden.

2.3. Wasser, Strom. falls benötigt

  • 2.3.1. Einrichtung der Zapfstellen einschliesslich Zähler am Baustellenrand in max. 50 m Distanz vom Verwendungsort für: Wasser: Durchmesser 2-Zoll, mind. 4 bar Qualität: Trinkwasser Strom: nach Bedarf
  • 2.3.2. Wasser- und Stromverbrauch sind in den Einheitspreisen nicht eingerechnet.

2.4. Abdeckungen / Schutzwände.

  • 2.4.1. Wassergefährdete Einrichtungen sind bauseits so abzudecken, dass diese durch den verwendeten Wasserdruck keine Schäden erleiden können.
  • 2.4.2. Die Haftung für direkten Schaden und Folgeschäden wegen mangelhafter und/oder unsachgemässer Abdeckung / Schutzwand, geht vollumfänglich zu Lasten des Bestellers.

2.5. Bewilligungen: Einholen der Bewilligungen für die Benützung fremden, bzw. öffentlichen Grund und Bodens zwecks Ausführung von Spezialarbeiten. Allfällige daraus resultierende Gebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Bauseitige Leistungen, die zu Lasten des Auftraggebers gehen (wenn benötigt)
3.1. Allfällig notwendige Belüftung und/oder Entlüftung.

3.2. Information Umfeld und Anstösser über die möglichen Immissionen.

3.3. Baustellenbeleuchtungs-, Belüftungs- und weitere SUVA-konforme Sicherheitsmassnahmen.

4. Zusätzlichen Leistungen, die gegebenenfalls zu Lasten des Auftraggebers gehen

4.1. Bauseitig bedingte Umstellungen von Installationen, gelagerten Baustoffen oder Geräten.

4.2. Massnahmen bei: Schnee, Temperaturen unter null Grad, Hochwassergefahr, Steinschlag, Terrainbewegungen.

4.3. Für Vorfinanzierung und Inkasso kann ein angemessener Zuschlag erhoben werden.

4.4. Entsorgungsgebühren werden gemäss den Preisen der jeweiligen Annehmerstellen erstellt. Für die Berechnung des Entsorgungspreises sind die Annehmeranalysen massgebend.

4.5. Einholen von Nacht- und Sonntagsfahrbewilligungen. Zulagen bei Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, sowie ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten.

4.6. Erneutes Ausstellen der Rechnung infolge falscher Rechnungsadresse, sofern diese vom Auftraggeber nicht im Vorfeld bekannt gegeben wurde: Pauschal SFr. 75.00 excl. MwSt.

4.7. Mehraufwand für die Rechnungsstellung der ausgeführten Arbeiten an verschiedene Eigentümer (Rechnungsaufteiler): Pauschal SFr. 50.00 pro Rechnung.

5. Verschiedenes
5.1. Preise und Zeitaufwand, die im Angebot oder Begleitschreiben angegeben werden, entsprechen den Erfahrungswerten. Überschreitungen um mehr als 15% werden vom Auftraggeber toleriert. Mehrkosten durch Abweichungen zu den uns eingereichten Unterlagen (Pläne, Protokolle etc.), welche als Basis zur Offertstellung gelten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nachträglich erteilte Arbeiten, welche kein Bestandteil der Offerte sind, werden entsprechend in Rechnung gestellt.

5.2. Schmutzzulagen: Für Einstiege in Abwasseranlagen, Klärgruben, Pumpenstationen und Fettabscheider, sowie für extrem schmutzige Arbeiten, wird eine Zulage in Rechnung gestellt. (Sicherheitsmaterial gem. SUVA, Reinigung der Arbeitskleidung)

5.3. Das Ausfräsen und Ausbohren von Kanalisationen hat seine Grenzen. Schlecht verlegte oder stark verschobene Leitungen werden ohne unsere Verantwortung ausgebohrt. Die KANALTEC AG lehnt in solchen Fällen jede Haftpflicht bei Rohrbeschädigungen und deren Folgen ab. Ohne Fernsehkontrolle kann keine Garantie und Verantwortung übernommen werden. Werden Leitungen mittels Kanal-TV kontrolliert sind entsprechende Unterlagen (Pläne) uns zur Verfügung zu stellen. Können Leitungen mittels Kanal-TV nicht kontrolliert werden, müssen wir uns auf die Angaben des Auftraggebers verlassen können. Bei Rohrbeschädigungen in solchen Fällen liegt die Verantwortung beim Auftraggeber.

5.4. In der Offertenangabe wird eine normale Verschmutzung eingerechnet. Entfernung von starker Inkrustierung, Verschmutzung und harten Ablagerungen ist wenn nicht im Angebot ausdrücklich erwähnt, nicht eingerechnet.

5.5. Der Beginn der Arbeiten, soweit dieser nicht in der Offerte verbindlich festgelegt ist, richtet sich nach der Disponibilität der Spezialgeräte und der Fachkräfte.

5.6. Verlangt der Auftraggeber zur Beschleunigung der Arbeiten Überstunden, Nachtarbeit oder dergleichen, so werden die tariflichen Lohnzuschläge gesondert gerechnet.

5.7. Auferlegte Konventionalstrafen für Terminverzögerungen, die auf Nichtverschulden der Unternehmung zurückzuführen sind, werden abgelehnt. Z.B. Wartezeiten, unvorhergesehene Baustellenhindernisse, Umwelteinflüsse etc.

5.8. Baulärm: Die eingesetzten Maschinen erfüllen einzeln die gültigen Lärmgrenzwerte der eidgenössischen und kantonalen Behörden. Werden die zulässigen Lärmgrenzwerte bei besonderen nachbarlichen Verhältnissen oder infolge Überlagerung mehrerer im Betrieb befindlicher Geräte überschritten, so sind bauseits die allfälligen Bewilligungen einzuholen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die entsprechenden Mehrkosten sind bauseits zu tragen.

6. Haftung:
6.1. Werkmängel: Die Unternehmung haftet für Werkmängel und Begleitschäden, welche sie anlässlich der Herstellung oder Ablieferung des Werks stiftet nur, wenn sie diese Mängel und Schäden schuldhaft (durch unsorgfältige Arbeit, Verwendung untauglichen Materials oder Arbeitsmethoden, eigenmächtiges Abweichen von Vorschriften der Bauleitung) verursacht hat.

6.2. Weitergehender Schaden: Ist bei der Ausführung weiterer Schaden (Vermögensschäden, Mangelfolgeschaden) beim Bauherrn entstanden, haftet der Unternehmer nur, wenn er bei der Ausführung seiner Arbeit grobfahrlässig gehandelt hat.

6.3. Vertragsrücktritt:
Wird von einem unterzeichneten Vertrag zurückgetreten, so sind dem Unternehmer die bereits entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Die Kosten des Rücktritts betragen 7% des Offertbetrages, netto und inklusive Mehrwertsteuer.

6.4. Haftpflicht gegenüber Dritten: Für Schäden gegenüber Dritten (Nachbarn etc.) haftet der Unternehmer, soweit ihn nachweisbar ein Verschulden trifft und der Schaden nicht durch Verletzung von Pflichten und Vorsichtsmassnahmen des Bauherrn oder anderer am Bau beteiligter entstanden ist. Dem Bauherrn wird der Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen.

6.5. Garantie: Gemäss SIA 118 Kap. 6 3; Art. 172 besteht eine Garantiefrist (Rügefrist) von zwei Jahren.

6.6. Garantie bei Spülarbeiten wird gewährleistet, sofern der Auftraggeber die ganze Anlage mittels Kanalfernsehen überprüfen lässt.

7. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, vereinbaren die Parteien den Gerichtsstand am Sitz der Unternehmung in Balgach SG.
Balgach, Juni 2019

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